Statuten Statuten
BUND ÖSTERREICHISCHER BRAUMEISTER UND BRAUEREITECHNIKER
SATZUNGEN 1991




I. Name, Sitz und Zweck des Bundes

§ 1
Der Bund führt den Namen: "Bund Österreichischer Braumeister und Brauereitechniker".

§ 2
Der Sitz des Bundes ist Wien. Der Sitz kann jederzeit an einen anderen Ort der Republik verlegt werden, wenn dies vereinstechnisch notwendig ist.

§ 3
Der Bund verfolgt keinerlei politische oder gewerkschaftliche Ziele, sondern dient unter Ausschluss jeglichen Gewinnstrebens dem Zweck, eine enge, freundschaftliche Verbindung aller Mitglieder zur Förderung der Standesinteressen herzustellen.



II. Mittel zur Erreichung der Ziele des Bundes

§ 4
Die Ziele des Bundes sollen erreicht werden:
a) durch Vertretung der Standesinteressen bei Behörden und den zuständigen Wirtschaftsorganisationen,
b) durch Fühlungnahme und gemeinsames Vorgehen mit Vereinigungen in Angelegenheit gemeinsamen Interesses,
c) durch Arbeitstagungen, Vorträge, sonstige fachliche Veranstaltungen und Publikationen,
d) durch intensive Einflussnahme auf das fachliche Ausbildungswesen,
e) durch gesellige Zusammenkünfte.



III. Mitgliedschaft

§ 5
Der Bund besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern,
b) ordentlichen Mitgliedern,
c) unterstützenden Mitgliedern,
d) außerordentlichen Mitgliedern.

§ 6
Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten können um den Bund besonders verdiente Personen über einstimmigen Antrag des Bundesausschusses von einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden.

§ 7
Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
a) Brauerei- und Mälzereibesitzer, welche den Betrieb brautechnisch leiten,
b) technische Direktoren und Betriebsleiter,
c) Braumeister
d) Brautechniker in gehobenen Stellungen,
e) Absolventen einschlägiger Hochschulen und Fachschulen, welche in enger Beziehung mit dem Brauwesen berufstätig sind,
f) ferner alle Personen, die sich für die Zwecke des Bundes und das Braugewerbe oder um den Stand der Brauereitechniker aktiv einsetzen.
Mitglieder, welche nicht mehr aktiv sind und dem Bund mindestens 10 Jahre als ordentliche Mitglieder angehört haben, können auf eigenen Wunsch ordentliche Mitglieder bleiben.

§ 8
Als unterstützende Mitglieder können brautechnisch interessierte Personen beitreten, welche jährlich den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag entrichten.

§ 9
Als außerordentliche Mitglieder können Absolventen von Fachhochschulen des In- und Auslandes aufgenommen werden sowie Mitglieder, welche im Braugewerbe nicht mehr aktiv tätig sind.



IV. Anmeldung und Aufnahme in den Bund

§ 10
Bewerber um Aufnahme in den Bund haben ihr Ansuchen schriftlich mit den erforderlichen Belegen an den Bundesausschuss zu richten und müssen sich durch ihre persönliche Unterschrift mit den Satzungen des Bundes einverstanden erklären.

§ 11
Über die Aufnahme entscheidet der Bundesausschuss in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit.

§ 12
Im Falle der Abweisung eines Aufnahmegesuches ist der Bundesausschuss zur Angabe der Gründe nicht verpflichtet.



V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13
Rechte: Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Wahlen, Sitz und Stimme in allen Hauptversammlungen, Einsichtnahme in die Sitzungsberichte und in die Bundesgebarung bei der Hauptversammlung, Teilnahme an allen Veranstaltungen des Bundes.

§ 14
Pflichten:
a) Ehrenmitglieder haben nur selbst auferlegte Verpflichtungen;
b) Ordentliche Mitglieder haben eine Aufnahmsgebühr und einen Jahresbeitrag, der von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt wird, zu entrichten.
Diese Beiträge sind am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Vorhinein zu bezahlen.

§ 15
Die Mitglieder aller Mitgliedskategorien sollen den Zweck und die Ziele des Bundes in jeder Hinsicht fördern.

Zur Standesführung sind ein kurzer, beruflicher Lebenslauf sowie alle Änderungen im Beruf und Anschrift dem Bund ehestens schriftlich bekanntzugeben.



VI. Ende der Mitgliedschaft

§ 16
a) Durch freiwilligen Austritt und schriftliche Abmeldung;
b) durch Ausschluss wegen ehrenrühriger Handlungen, gröblicher Verletzung der Satzungen oder der Bundesinteressen sowie Nichtbezahlung der Bundesbeiträge;
c) durch den Tod.

§ 17
Über jede Ausschließung entscheidet der Bundesausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffene ist unter Darlegung der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes von seiner Ausschließung zu verständigen. Es steht ihm die Berufung an ein Schiedsgericht frei, welches im Sinne des § 41 zu errichten ist.



VII. Besorgung der Bundesgeschäfte

§ 18
Die Bundesgeschäfte werden besorgt:
a) von der Hauptversammlung,
b) vom Bundesausschuss,
c) vom Bundesvorstand.



VIII. Hauptversammlung

§ 19
Die ordentliche Hauptversammlung findet nach Möglichkeit bei der jährlichen Arbeitstagung statt.

§ 20
Zu der Hauptversammlung sind sämtliche ordentlichen Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§ 21
Stellen Mitglieder Anträge in der Hauptversammlung zur Verhandlung, so sind diese mindestens 8 Tage vorher dem Bundesvorstand schriftlich vorzulegen und müssen von mindestens drei Mitgliedern unterfertigt sein.

§ 22
Der ordentlichen Hauptversammlung sind vorbehalten:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes für das abgelaufene Bundesjahr;
b) Bericht der Rechnungsprüfer für die Geldgebarung;
c) Feststellung der Aufnahmsgebühr und der Jahresbeiträge für Mitglieder sowie Genehmigung des vom Bundesausschuss vorzulegenden Voranschlages für das nächste Bundesjahr;
d) Wahl des Bundesausschusses und der Rechnungsprüfer;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Beschlussfassung über die Anträge des Bundesausschusses und ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Mitglieder;
g) Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge, die unter Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden zur Behandlung zugelassen werden;
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
i) Beschlussfassung über Auflösung des Bundes.

§ 23
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der Anwesenden ordentlichen Mitglieder ein Zehntel des gesamten Standes derselben beträgt. Jene Mitglieder, die an der Hauptversammlung teilzunehmen verhindert sind, können sich durch Ausstellung einer schriftlichen Vollmacht, die auf den Namen eines bestimmten ordentlichen Mitgliedes lautet, welches an der Hauptversammlung persönlich teilnimmt, vertreten lassen.
Sollte diese Versammlung wegen ungenügender Zahl der Teilnehmer nicht beschlussfähig sein, so findet die nächste außerordentliche Hauptversammlung 30 Minuten später statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, doch muss sich ihre Tagesordnung auf jene der zuerst einberufenen Versammlung beschränken.

§ 24
Die Hauptversammlung beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit. Ausgenommen sind Ernennungen von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen, Auflösung des Bundes, Erhöhung oder Verringerung der Jahresbeiträge, wozu die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist. Alle Beschlüsse sind auch für die abwesenden oder dagegenstimmenden Mitglieder bindend.

§ 25
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Bundesausschuss diese für notwendig erachtet, wenn der gesamte Bundesausschuss abdankt oder andauernd stark verringert ist, der Präsident und dessen Stellvertreter ausgeschieden sind oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eine solche beim Bundesausschuss beantragt. Für die außerordentliche gelten die für die ordentliche Hauptversammlung festgesetzten Bestimmungen.



IX. Bundesausschuss

§ 26
Der Bundesausschuss besteht aus:
a) dem Präsident.
b) dem I. Vizepräsident,
c) dem II. Vizepräsident,
d) dem Schriftführer,
e) dem Kassier,
t) den Beiräten, das sind die Bundesländer-Vertreter und der Sozialreferent.

§ 27
Die Mitglieder des Bundesausschusses werden von der jährlichen Hauptversammlung mit zweijähriger Tätigkeitsdauer gewählt und sind wiederwählbar. Alle Stellen sind Ehrenämter, jedoch haben die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Bundes erforderlichen notwendigen Auslagen, soferne sie zur Teilnahme an Sitzungen und Tagungen Reisen zu machen haben.

§ 28
Ausschussmitglieder, die ohne rechtzeitige Entschuldigung bis zum Höchstausmaß von drei hintereinanderfolgenden Sitzungen den Ausschusssitzungen fernbleiben, werden aus dem Ausschuss ausgeschlossen.

§ 29
Scheidet ein Mitglied aus dem Bundesausschuss, so hat dieser das Recht, die freigewordene Stelle, mit Ausnahme des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten, innerhalb vier Wochen durch ein geeignetes Mitglied bis zur Hauptversammlung vorläufig zu besetzen. Dieses Recht kann während eines Bundesjahres höchstens dreimal ausgeübt werden. Unbesetzt dürfen höchstens zwei Stellen des Bundesausschusses bleiben.

§ 30
Dem Bundesausschuss obliegt es, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen und die nicht der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten zu beraten und zu besorgen sowie über die ganze Tätigkeit des Bundes zu wachen. Ferner hat er die Pflicht, nach bestem Wissen und Gewissen das Bundesvermögen zu verwalten und darüber der Hauptversammlung alljährlich Bericht zu erstatten.

§ 31
Der Bundesausschuss kann in dringenden Fällen einzelne nicht im Voranschlag vorgesehene Ausgaben im Umfange der verfügbaren Geldmittel, jedoch niemals über die Einnahmen des laufenden Rechnungsjahres, für das Jahr beschließen; darüber hinausgehende oder den Bund länger belastende Ausgaben bedürfen der Genehmigung einer Hauptversammlung.

§ 32
Der Bundesausschuss beschließt mit absoluter Mehrheit in geheimer Abstimmung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Ausschussmitgliedern notwendig. Bei Aufnahme von Mitgliedern hat die Abstimmung nach § 11 zu erfolgen.

§ 33
Der Bundesausschuss hat sich in jedem Halbjahr mindestens einmal an einem von ihm selbst oder im Bedarfsfalle vom Präsidenten festzusetzenden Tage zur Besprechung der Bundesangelegenheiten zu versammeln.



X. Bundesvorstand

§ 34
Der Bundesvorstand besteht aus:
a) dem Präsident,
b) den beiden Vizepräsidenten,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier.

§ 35
Der Bundesvorstand besorgt grundsätzlich die Geschäfte des Bundesausschusses, soferne diese nicht im § 30 bis § 32 festgelegt sind.
Der Bundesvorstand hat in der nächsten Ausschusssitzung über seine Tätigkeit seit der letzten Ausschusssitzung zu berichten.

§ 36
Der Präsident oder in dessen Verhinderung die beiden Vizepräsidenten bzw. in deren Verhinderung das älteste Ausschussmitglied vertritt den Bund nach außen sowie den Behörden gegenüber und führt den Vorsitz in den Hauptversammlungen und in den Sitzungen des Bundesausschusses.

§ 37
Ausfertigungen von Bekanntmachungen und Beschlüssen werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von den beiden Vizepräsidenten, unterfertigt.



XI. Beiräte

§ 38
Den Beiräten obliegen Aufgaben, die ihnen vom Bundesvorstand übertragen werden.



XII. Rechnungsprüfer

§ 39
Von der jährlichen Hauptversammlung werden mit einjähriger Amtsdauer zwei Rechnungsprüfer gewählt, die keinerlei Amt im Bunde bekleiden dürfen und die im Bundesausschuss beratende Stimme haben.

§ 40
Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Geldgebarung und die Bücher des Bundes bzw. den Bericht eines für die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Bundes bestellten Buchhaltungsfachmannes zu überprüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung jeder jährlichen Hauptversammlung zu berichten.



XIII. Schiedsgericht

§ 41
Über alle Streitigkeiten aus dem Bundesverhältnis, ferner im Falle der Anrufung des Schiedsgerichtes nach § 17 entscheidet ein aus fünf ordentlichen Bundesmitgliedern bestehendes Schiedsgericht, dessen Entscheidung unanfechtbar ist. Jede der zwei Parteien wählt zwei Schiedsrichter und diese wählen einen Obmann.



XIV. Auflösung des Bundes

§ 42
Der Antrag auf Auflösung des Bundes muss für alle Fälle, auch wenn er vom Bundesausschuss gestellt wird, mindestens 14 Tage vor der betreffenden Hauptversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Die Auflösung kann nur von einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit in geheimer Abstimmung beschlossen werden, und es müssen in diesem Falle mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können sich vertreten lassen (§ 23). Sollte diese Hauptversammlung im obigen Sinne nicht beschlussfähig sein, so ist eine sofort anschließende außerordentliche Hauptversammlung unter allen Umständen berechtigt, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung zu beschließen.

§ 43
Die Vermögensabrechnung bei der Auflösung des Bundes besorgt ein von der letzten Hauptversammlung gewählter Ausschuss.
Das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten des Bundes verbleibende Vermögen fließt der Universität für Bodenkultur zu, die sich als gemeinnützige Einrichtung mit Forschung und Lehre auf dem Gebiete der Brauereitechnologie beschältigt.



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Geschichtliche Daten aus dem Organisationsleben der österreichischen Braumeister und Brauereitechniker



K. k. n.-ö. Statthalterei
Z. 94.188.
Wien, am 29. September 1902.

Die mit der Eingabe de präs. 13. September 1902, angezeigte Bildung des "Verbandes der Absolventen der Wiener Akademie für Brauindustrie" mit dem Sitz in Wien, wird nicht untersagt.

Für den k. k. Statthalter:
Bäumen

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K. k. n.-ö. Statthalterei
Z. V. 3838.
Wien. am 24. Juni 1904.

Die Umbildung des "Verbandes der Absolventen der Wiener Akademie für Brauindustrie" in Wien nach Inhalt der am 20. Juni 1904 hieramts überreichten geänderten Statuten wird nicht untersagt.

Tils

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Niederösterreichische Landesregierung
Z.IV-4313/3.
Wien, am 28. Juli 1920.

Die Umbildung des Vereines "Verband der Absolventen der österreichischen Akademie für Brauindustrie" in Wien in den Verein "Bund österreichischer Brau- und Gärungstechniker" in Wien nach Inhalt der vorgelegten geänderten Statuten wird nicht untersagt.

Von der n.-ö. Landesregierung.
Im Auftrag
Lieger

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Wiener Magistrat als Amt der Landesregierung
mittelbare Bundesverwaltung
M. Abt. 49/14.616/27.
Wien. am 8. September 1927.

Die Umbildung des obigen Vereines nach Inhalt der vorgelegten geänderten Statuten wird nicht untersagt.

Für den Bürgermeister als Landeshauptmann:
Der Abteilungsvorstand
Graf
Obersenatsrat

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Der Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich
Stab
StiIIhaltekommissar für Vereine, Organisationen u. Verbände
Wien, den 12. Juli 1938.

An den
NS.-Bund Deutscher Technik,
München
Barerstraße 15

Auf Grund des Gesetzes über die Uberleitung und Eingliederung der Vereine, Organisationen und Verbände vom 17. Mai 1938 löse ich den Bund österr. Brau- und Gärungstechniker auf und bestimme. dass unter Abzug einer .. das Vermögen dieses Vereines dem NS.-Bund Deutscher Technik, München, unter Ausschluss der Liquidation eingewiesen wird.

Neuburg
Gauamtsleiter

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Sicherheitsdirektion Wien
S. D-4928/50.
Wien. am 14. Juni 1950.
Verein: "Bund österreichischer Braumeister und Brauereitechniker"

Die Bildung des Vereines nach Inhalt der vorgelegten Statuten wird gemäß des §§ 4 und 7 des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, RGBI. Nr. 134, nicht untersagt. Der Verein kann nunmehr seine Tätigkeit aufnehmen.

Für den Sicherheitsdirektor:
Stollewerk
Obersenatsrat

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Sicherheitsdirektion Wien
S. 0-2568/51.
Wien, am 29. Oktober 1951.

Die Änderung der Satzungen wird nach den vorgelegten Statuten genehmigt.

Für den Sicherheitsdirektor:
Stollewerk
Obersenatsrat

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Sicherheitsdirektion Wien
I-SD/1021 BVP179
Wien, 23. Oktober 1979

Die Umbildung des Vereines nach Inhalt der vorgelegten Statuten wird in der derzeit geltenden Fassung nicht untersagt.

Für den Sicherheitsdirektor:
Dr. Nevoral
Kmsr.

___________

Sicherheitsdirektion
IV-SD/1613 WM/91
Wien, 29. Oktober 1991

Die Umbildung des Vereines nach Inhalt der vorgelegten Statuten wird gemäß den §§ 4 und 7 des Vereinsgesetzes 1951, BGBI. Nr. 233, in der derzeit geltenden Fassung nicht untersagt.

Für den Sicherheitsdirektor
Mag. Scherhak
Obersenatsrat

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Raum für Satzungsänderungen

... ... ...

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Bund Österreichischer Braumeister und Brauereitechniker © 2012